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O-1 Visum für außergewöhnliche Fähigkeiten

 

Die Visumkategorie O-1 ist für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft, Kunst oder Leichtathletik und Personen mit außergewöhnlichen Leistungen in der Film- und Fernsehindustrie. Um für ein O-1-Visum in Frage zu kommen, muss eine Person die gesetzliche Anforderung erfüllen, nachzuweisen, dass die Person über ein hohes Maß an Fachwissen verfügt, was darauf hinweist, dass die Person zu einem kleinen Prozentsatz gehört, der an die Spitze seines/ihres Tätigkeitsbereichs aufgestiegen ist .

 

Um sich für ein O-1-Visum zu qualifizieren, muss ein ausländischer Staatsangehöriger durch Unterlagen nachweisen, dass er/sie an der Spitze seines jeweiligen Fachgebiets steht. Dies kann durch den Nachweis des Erhalts einer bedeutenden, international anerkannten Auszeichnung, wie z. B. eines Nobelpreises, nachgewiesen werden. In Ermangelung einer solchen Auszeichnung kann man sich durch mindestens drei der folgenden Arten von Beweisen als qualifizierender Ausländer ausweisen:

 

  • Erhalt von kleineren national oder international anerkannten Preisen oder Auszeichnungen für herausragende Leistungen;

 

  • Mitgliedschaft in Fachverbänden, die herausragende Leistungen ihrer Mitglieder fordern;

 

  • Veröffentlichung von Material über den Kandidaten in Fach- oder wichtigen Fachpublikationen oder anderen wichtigen Medien;

 

  • Nachweis, dass der Kandidat die Arbeit anderer beurteilt hat, entweder einzeln oder in einem Gremium;

 

  • Nachweis der ursprünglichen wissenschaftlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, sportlichen oder geschäftlichen Beiträge des Kandidaten von wesentlicher Bedeutung für das Fachgebiet;

 

  • Nachweis der Autorschaft des Kandidaten für wissenschaftliche Artikel in Fach- oder wichtigen Fachpublikationen oder anderen wichtigen Medien;

 

  • Nachweis, dass die Arbeit des Kandidaten auf künstlerischen Ausstellungen oder Vitrinen gezeigt wurde;

 

  • Leistung einer führenden oder kritischen Rolle in angesehenen Organisationen;

 

  • Nachweis, dass der Kandidat im Vergleich zu anderen in diesem Bereich über ein hohes Gehalt oder eine andere signifikant hohe Vergütung verfügt;

 

  • Nachweis kommerzieller Erfolge in den darstellenden Künsten.

 

Die Anforderungen für den O-1-Status sind denen für die beschäftigungsbasierte Daueraufenthaltskategorie EB-1(A) (Alien of Extraordinary Ability) sehr ähnlich. Das O-1-Visum ist ein Nichteinwanderungsvisum, das es einer Person ermöglicht, vorübergehend in den USA zu leben und dort zu arbeiten, während die EB-1(A)-Klassifizierung für diejenigen gilt, die einen dauerhaften Aufenthaltsstatus anstreben.

 

Die O-1-Petition erfordert ein Stellenangebot. Der O-1-Antrag muss vom Arbeitgeber unterschrieben werden, da eine Eigenbewerbung nicht möglich ist. Es unterscheidet sich jedoch von der viel häufigeren H-1B-Visumkategorie durch das Fehlen einer vorherrschenden Lohnanforderung und die Nichtanwendbarkeit einer Visumobergrenze. Diese Kategorie steht auch Positionen offen, die nicht unbedingt einen einschlägigen Bachelor-Abschluss (z. B. Entertainer und Sportler) oder höher erfordern, und kann einen fortgesetzten Aufenthalt in den USA ermöglichen, wenn die Gesamtgrenze von sechs Jahren im H-1B-Status erreicht ist. Die Visumkategorie O-1 ermöglicht auch eine Statusänderung von J-1, selbst wenn sie der zweijährigen Heimatlandanforderung unterliegt.

 

Es gibt keine festgelegte Höchstdauer für den O-1-Status. Obwohl O-1-Verlängerungen auf unbestimmte Zeit beantragt werden können, wird die Dauer des Status durch die Zeitdauer bestimmt, die die Person benötigt, um ihre Pflichten oder Aktivitäten beim antragstellenden Arbeitgeber zu erfüllen.

 

Ein Erstaufenthalt ist auf höchstens drei Jahre befristet, sofern aus dem Antrag hervorgeht, dass der O-1-Kandidat diese Zeit für die beabsichtigte Beschäftigung benötigt. Diese Frist kann in Schritten von einem Jahr verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die weitere Anwesenheit des Kandidaten erforderlich wäre.

 

Angehörige von Inhabern eines O-1-Visums erhalten ein O-3-Visum, mit dem sie in die USA einreisen und dort bleiben können, während der Hauptinhaber eines O-1-Visums seinen gültigen und rechtmäßigen Status behält.

 

Unsere firm wird Sie dabei unterstützen, die O-1-Petition in einer Weise zu präsentieren, die Ihre Referenzen gegenüber der USCIS hervorhebt. Wir werden Sie anleiten, indem wir Ihnen Informationen zu den zu beschaffenden Belegen geben und die Faktoren besprechen, die in den Empfehlungsschreiben hervorgehoben werden sollten und wie sie dargestellt werden müssen. Wir werden auch notwendige Änderungen überprüfen, bearbeiten und empfehlen, die Ihre Qualifikationen richtig hervorheben. Darüber hinaus stellt unser Büro sicher, dass die Belege ordnungsgemäß organisiert sind, einschließlich eines rechtlichen Briefings, in dem angegeben ist, wie die Zulassungsvoraussetzungen für den O-1-Visumstatus erfüllt wurden. Wir stellen sicher, dass die Petition ordnungsgemäß beim zuständigen USICS-Servicezentrum eingereicht wird, und halten Sie über den Fortgang des Falls auf dem Laufenden.

 

 

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